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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Geschäftsordnung zur Qualifikations-Prüfung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Teilnehmer an Präsenz- und digitalen Veranstaltungen des DVQST e.V.

1. Leistungen

Diese Geschäftsbedingungen gelten für Unternehmen, Behörden, Forschungseinrichtungen und Privatpersonen. Der DVQST e.V., im Folgenden DVQST genannt, erbringt die Leistungen nach Art und Umfang gemäß den Veranstaltungsbeschreibungen im jeweils gültigen Veranstaltungsprogramm.

Der DVQST behält sich in Ausnahmefällen den Wechsel von Dozenten und/oder Änderungen im Programmablauf unter Wahrung des Gesamtcharakters der Veranstaltung vor. Online Lehrgänge sind unter Beachtung ihrer Besonderheiten vom Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen erfasst.

2. Anmeldung und Bestätigung

Die Anmeldung muss per E-Mail, Fax, Post oder online unter www.dvqst.de an den DVQST erfolgen. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Die Anmeldung wird durch die Bestätigung des DVQST in Schrift- oder Textform rechtsverbindlich.

3. Hotel und Anfahrt

Die Zimmerbuchung muss vom Teilnehmer selber vorgenommen werden.

4. Kontaktnachverfolgung bei Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung

Teilnehmer an Präsenzveranstaltungen müssen sich in der vom DVQST vorgegebenen Kontaktnachverfolgung registrieren.

5. Umbuchung oder Stornierung durch den DVQST

Bei Ausfall einer Veranstaltung durch Krankheit des Referenten, höhere Gewalt oder sonstigen nicht vom DVQST zu vertretenden Umständen besteht kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung. Bei einer Präsenzveranstaltung behält sich der DVQST in diesen Fällen vor, anstelle einer Stornierung die Teilnehmer auf eine entsprechende Online-Veranstaltung umzubuchen, die an Qualität und Wissensvermittlung der Präsenzveranstaltung entspricht. Bei Umbuchung einer Tagung oder Konferenz erhalten die Teilnehmer einen angemessenen Preisnachlass, der insbesondere die fehlende Möglichkeit der Teilnahme am Rahmenprogramm vor Ort zum persönlichen Austausch und zur Erweiterung des beruflichen Netzwerkes berücksichtigt.

Die vorstehenden Regelungen stellen keinen Rücktrittsgrund für die Teilnehmer dar. Sie finden auch dann Anwendung, wenn der DVQST die Durchführung einer Veranstaltung aufgrund des Erreichens der Mindesteilnehmeranzahl bereits bestätigt hat.

Der DVQST behält sich vor, die Veranstaltung bis zu 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, aufgrund von zu geringer Teilnehmerzahl, abzusagen.

Bei Stornierung durch den DVQST besteht nur die Verpflichtung zur Rückerstattung der bereits gezahlten Teilnahmegebühren. Ein Anspruch auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall ist ausgeschlossen, es sei denn, solche Kosten entstehen aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens seitens des DVQST.

6. Abmeldung oder Umbuchung durch Teilnehmer

Abmeldungen und Umbuchungen müssen in Schrift- oder Textform erfolgen. Bei einer Abmeldung bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn wird eine Stornierungsgebühr von 50 % des Veranstaltungspreises erhoben. Nach dieser Frist ist die volle Teilnahmegebühr gemäß Rechnung zu zahlen. Maßgebend ist der Posteingangsstempel bzw. der Eingang der Mail beim DVQST. Sofern die volle Teilnahmegebühr fällig wird, senden wir nach Eingang des Rechnungsbetrages die Veranstaltungsunterlagen auf Wunsch zu. Die Umbuchung auf eine andere Veranstaltung muss ebenfalls in Schriftform bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgen. Danach ist eine Umbuchung nicht mehr möglich.

Ein Ersatzteilnehmer kann jederzeit kostenfrei benannt werden. Bitte beachten Sie, dass wir hierbei keine Rechnungskorrektur vornehmen. Sollte der Ersatzteilnehmer nicht die gleichen Rabattvoraussetzungen erfüllen wie der gemeldete Teilnehmer (z.B. DVQST-Mitgliedschaft) erfolgt eine Rechnungskorrektur.

Die Regelungen über die Abmeldung von der Veranstaltung werden für den Fall entsprechend angewendet, dass ein angemeldeter Teilnehmer ohne Vorankündigung der Veranstaltung fernbleibt.

7. Haftung

Die Veranstaltungen werden von qualifizierten Referenten sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Der DVQST haftet nicht für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Tagungsunterlagen und die Durchführung der Veranstaltung. Ein Auswahlverschulden bezüglich der Wahl des Veranstaltungsortes wird nicht übernommen. Im Falle der Durchführung einer Online-Veranstaltung übernimmt der DVQST keine Gewähr für die technisch einwandfreie Übermittlung und den Empfang der Daten.

8. Veranstaltungsunterlagen

Die Veranstaltungsunterlagen werden jedem Teilnehmer zur Verfügung gestellt.

9. Urheberrechte

Sämtliche Veranstaltungsunterlagen - Manuskripte, Übungen und Fallstudien – sind urheberrechtlich geschützt. Die Rechte hieran liegen ausschließlich beim DVQST. Den Teilnehmern wird ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den persönlichen Gebrauch eingeräumt. Vervielfältigung, Digitalisierung, Veröffentlichung, Vertrieb oder Zugänglichmachung zum Download oder jede andere Verwendung außerhalb der Veranstaltung – auch wenn sie nur auszugsweise erfolgt - bedarf der vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des DVQST. Etwaige Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen oder Markenzeichen dürfen nicht entfernt werden.

Ton- und Bildaufnahmen gleich welcher Art sind bei sämtlichen Veranstaltungsformaten des VDI Wissensforums (Präsenz oder Online) untersagt. Online-Veranstaltungen dürfen ausschließlich durch den angemeldeten Teilnehmer genutzt werden.

Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Urheberrechte zu wahren und die Veranstaltungen nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung zum eigenen Gebrauch individuell zu nutzen. Jeder Missbrauch kann rechtlich verfolgt werden.

10. Veranstaltungsgebühren

Die Veranstaltungsgebühren beinhalten sämtliche Veranstaltungsunterlagen, bei Präsenzveranstaltungen auch das Mittagessen an jedem vollen Veranstaltungstag, sowie die Pausengetränke. Die Veranstaltungsgebühren verstehen sich netto zuzüglich MwSt.

11. Zahlungsbedingungen

Die Teilnahmegebühren werden ohne jeden Abzug nach Rechnungsstellung fällig, spätestens jedoch 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn. Die Teilnahmegebühren bitte erst nach Erhalt der Rechnung überweisen. Teilnehmer mit einer Rechnungsanschrift außerhalb Deutschlands, Österreich und Schweiz müssen mit Kreditkarte zahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt elektronisch. Bitte prüfen Sie, ob eine ausgedruckte Version der Rechnung benötigt wird. Für diesen Fall berechnen wir pauschal 5,- Euro.

Sie sind zur Aufrechnung, Minderung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht berechtigt, es sei denn, Ihre Ansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

12. Teilnahmebescheinigungen

Zu jedem Seminar, Kongress, Forum, Lehrgang oder Onlinekurs erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung. Je nach Veranstaltungsformat wird diese vor Ort ausgegeben, per Post versandt oder nach Abschluss eines Onlinekurses digital zur Verfügung gestellt. Teilnahmebescheinigungen für Tagungen und Konferenzen werden nur auf Nachfrage erstellt und per Post versandt.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Die Rechtsbeziehung der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeit aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Höpfingen.

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag davon im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame, welche die Parteien unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vereinbart hätten, wenn ihnen bei Abschluss des Vertrags die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmung bekannt gewesen wäre. Entsprechendes gilt für eine Lücke des Vertrags.

15. Schriftlichkeit

Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, ebenso wie die Aufhebung dieses Schrifterfordernisses, der Schriftform. Dies gilt auch für diese Klausel.

16. Einwilligung zur Nutzung von Foto- und Filmaufnahmen der Teilnehmer

Soweit im Rahmen einer Veranstaltung Fotografien und/oder Filmaufnahmen im Auftrag des DVQST erstellt werden und diese Fotografien bzw. Filmaufnahmen einen Teilnehmer erkennen lassen, erklärt die betroffene Person ihr Einverständnis hiermit und mit der (unentgeltlichen) Verwendung der fotografischen Aufnahmen seiner Person für Werbemaßnahmen des DVQST für vergleichbare Veranstaltungen, insbesondere durch Printwerbung, Internet, Social Media, sonstige Druckwerke und Presseartikel. Eine Verwendung der fotografischen bzw. filmischen Aufnahmen für andere als die beschriebenen Zwecke oder ein Inverkehrbringen durch Überlassung der Fotografien oder Filmaufnahmen an Dritte ist unzulässig, es sei denn an Pressevertreter für Presseberichte zu der Veranstaltung. Referenten und Teilnehmer gelten insoweit nicht als Dritte.

Die betroffene Person willigt ferner darin ein, dass die Fotografien vom DVQST in digitaler Form für die vorstehend beschriebenen Zwecke gespeichert und verarbeitet werden.

Sollte die betroffen Person mit der Anfertigung einer fotografischen oder filmischen Darstellung seiner Person nicht einverstanden sein, bitten wir um umgehende Benachrichtigung am Check-in-Counter. Die betroffene Person kann einer etwaigen Verwendung seiner Fotografien bzw. Filmaufnahmen zu Werbezwecken für die Zukunft jederzeit durch eine Mitteilung in Textform gegenüber dem VDI Wissensforum widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs wird der DVQST die betroffenen Fotografien bzw. Filmaufnahmen nicht mehr weiter zu Werbezwecken verwenden und die digital gespeicherten Fotografien löschen, sofern die Person identifizierbar ist.

17. Einwilligung zur Weitergabe von Teilnehmerlisten

Der Teilnehmer willigt auch darin ein, dass die Teilnehmerliste mit den von ihm angegebenen Daten (Name, Unternehmen) zur Ansicht ausgelegt und in Einzelfällen an andere Teilnehmer der Veranstaltung und präsente Aussteller sowie Sponsoren weitergegeben werden, um den gegenseitigen Kontakt zu erleichtern. In Ausnahmefällen behalten wir uns vor, die Daten an interessierte Dritte weiterzugeben. In diesen Fällen werden die Teilnehmer zuvor darüber informiert. Der Verwendung der Daten zu diesem Zweck kann der Teilnehmer jederzeit durch eine formlose Mitteilung gegenüber dem DVQST widersprechen.

18. Online Streitbeilegungs-Plattform

Nach geltendem Recht sind wir verpflichtet, die Verbraucher auf die Existenz der Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform hinzuweisen, die für die Beilegung von Streitigkeiten genutzt werden kann, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Für die Einrichtung der Plattform ist die Europäische Kommission zuständig. Sie finden die Europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform hier: ec.europa.eu/odr

Der DVQST ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

19. Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung

Auf unsere allgemeinen Informationen zur Verwendung Ihrer Daten weisen wir hier hin

20. Widerrufsrecht für Verbraucher

Teilnehmer, deren Anmeldung weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB), haben das Recht, die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Anmeldebestätigung ohne Begründung schriftlich zu widerrufen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Widerrufsrecht von Gesetzes wegen ausgeschlossen sein kann (§ 312g BGB). Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn bei einem Online Lehrgang der Zugangscode verwendet wurde. Stornierungsgebühren werden nicht erhoben. Sofern Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an folgende Adresse:

DVQST e.V., Bahnhofstr. 2, 74746 Höpfingen – E-Mail: info@dvqst.de

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für firmeninterne Inhouse-Trainings- und Beratungsleistungen des DVQST e.V.

1. Leistungen

Diese Geschäftsbedingungen gelten für Unternehmen, Behörden und Forschungseinrichtungen im Folgenden Vertragspartner genannt. DVQST e.V., im Folgenden DVQST genannt, erbringt die im durch den Vertragspartner schriftlich bestätigten Angebot beschriebenen Inhouse-Trainings- und Beratungsleistungen zu den angebotenen Konditionen.

Der DVQST behält sich in Ausnahmefällen (z. B. Krankheit, Unfall) den Wechsel von vorgesehenen Referenten durch gleich qualifizierte Referenten vor.

2. Beauftragung und Bestätigung

Die Beauftragung durch den Vertragspartner muss per E-Mail, Fax oder Post an den DVQST gerichtet sein. Beauftragungen werden in Schrift- oder Textform durch den DVQST bestätigt und sind damit rechtsverbindlich.

3. Stornierung durch DVQST

Bei Ausfall einer Veranstaltung wegen Krankheit des Referenten, höhere Gewalt oder sonstigen nicht vom DVQST zu vertretenden Umständen besteht kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung. Der DVQST behält sich vor, in diesen Fällen anstelle der Stornierung der Veranstaltung eine entsprechende Online-Veranstaltung durchzuführen, die an Qualität und Wissensvermittlung der Präsenzveranstaltung entspricht. Dies stellt keinen Rücktrittsgrund für den Vertragspartner dar.

Im Fall der Stornierung durch den DVQST besteht nur die Verpflichtung zur Rückerstattung der bereits für die beauftragte Maßnahme gezahlten Gebühren.

4. Stornierung oder Umbuchung durch den Vertragspartner

Stornierungen durch den Vertragspartner müssen in Schriftform erfolgen. Eine kostenfreie Stornierung ist bis 8 Wochen vor der Veranstaltung möglich. Bei Nichtabnahme der Leistung wird bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50% des vereinbarten Preises und ab 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn der gesamte vereinbarte Preis fällig.

Umbuchungen sind bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungsbeginn kostenfrei möglich. Nach diesem Zeitpunkt erfolgende Umbuchungen werden dem Vertragspartner mit 100 % des vereinbarten Preises in Rechnung gestellt.

Bei Beauftragungen ohne vereinbarten Durchführungstermin muss eine Durchführung / Erbringung der Veranstaltung bzw. der beauftragten Leistung innerhalb von 12 Monaten nach Beauftragung stattfinden. Andernfalls werden 50% des vereinbarten Seminarpreises auch ohne Durchführung fällig.

5. Veranstaltungsunterlagen

Die Teilnehmer der entsprechenden Inhouse-Trainings- oder Beratungsmaßnahme erhalten ausführliche Veranstaltungsunterlagen.

6. Urheberrechte

Sämtliche Veranstaltungsunterlagen - Manuskripte, Übungen und Fallstudien – sind urheberrechtlich geschützt. Die Rechte hieran liegen ausschließlich beim DVQST. Den Teilnehmern wird ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den persönlichen Gebrauch eingeräumt. Jede Vervielfältigung, Digitalisierung, Veröffentlichung, Vertrieb oder Zugänglichmachung zum Download oder jede andere Verwendung außerhalb der Veranstaltung – auch wenn sie nur auszugsweise erfolgt - bedarf der vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des DVQST. Etwaige Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen oder Markenzeichen dürfen nicht entfernt werden.

Ton- und Bildaufnahmen gleich welcher Art sind bei sämtlichen Veranstaltungsformaten des DVQST (Präsenz oder Online) untersagt.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Urheberrechte zu wahren und die Veranstaltungen nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung zum eigenen Gebrauch individuell zu nutzen. Jeder Missbrauch kann rechtlich verfolgt werden.

7. Haftung

Die im Rahmen der Trainings- und Beratungsleistung zur Verfügung gestellten Dokumente und Unterlagen (auch in elektronischer Form) werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Der DVQST haftet nicht für die Inhalte des Seminars, wie es tatsächlich durchgeführt wird. Dies liegt im Benehmen des Seminarleiters.

Die Teilnahme an den Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr.

Im Falle der Durchführung einer Online-Veranstaltung übernimmt VDI Wissensforum keine Gewähr für die technisch einwandfreie Übermittlung und den Empfang der Daten.

8. Zahlungsbedingungen

Die vertraglich vereinbarte Vergütung wird ohne jeden Abzug nach Rechnungsstellung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt elektronisch.

Die Fakturierung durch den DVQST erfolgt ausschließlich zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer. Dies gilt ausdrücklich auch bei Vorlage einer Steuerbefreiung i. S. d. § 4 Nr. 21 b) UStG durch den Kunden.

Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Minderung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht berechtigt, es sei denn, seine Ansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

9. Teilnahmebescheinigungen

Zu jedem firmeninternen Inhouse-Seminar, Lehrgang und Spezialtag erhalten die Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung.

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Die Rechtsbeziehung der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeit aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Düsseldorf.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag davon im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame, welche die Parteien unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vereinbart hätten, wenn ihnen bei Abschluss des Vertrags die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Bestimmung bekannt gewesen wäre. Entsprechendes gilt für eine Lücke des Vertrags.

12. Schriftlichkeit

Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, ebenso wie die Aufhebung dieses Schrifterfordernisses, der Schriftform. Dies gilt auch für diese Klausel.

13. Verwendung Ihrer Daten

Auf unsere allgemeinen Informationen zur Verwendung Ihrer Daten auf

https://www.dvqst.de/datenschutz weisen wir hin.

 

 

Geschäftsordnung zur Qualifikations-Prüfung von Sachverständigen für Trinkwasserhygiene im DVQST e.V.

Vorbemerkung

Diese Geschäftsordnung beschreibt das Verfahren zur Überprüfung der Qualifikation von Personen als Sachverständige für Trinkwasserhygiene im DVQST e.V. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen, weiblichen und diversen (m/w/d) Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen im nachfolgenden Text gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Der DVQST e.V. ist ein unabhängiger Verein mit der Aufgabe, die Öffentlichkeit vor Gefährdungen von Leib und Leben, welche von durch mangelhaft geplante, ausgeführte und/oder betriebene Wasserversorgungsanlagen verursachten werden können, zu schützen.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erarbeitung grundlegender beruflicher Standards (Qualitätssicherung) für Sachverständige für Trinkwasserhygiene.

Als Vereinigung von spezialisierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene kommen wir unserer satzungsgemäßen Aufgabe nach und bieten ein fundiertes, umfangreiches Weiterbildungsprogramm sowie entsprechende Prüfungen zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde an zum „DVQST-qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene“.

Einleitung

Der DVQST e.V. ist ein Zusammenschluss von unabhängigen und nachweislich qualifizierten Fachleuten auf dem Gebiet der Trinkwasser-Installation und -hygiene. Die qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene sind hygienisch-technisch kompetente, auf die Hygiene in Trinkwasser-Installationen spezialisierte Fachleute, die die gesetzlichen Vorgaben und Regelwerke in der praktischen Umsetzung zu vertreten und argumentativ zu belegen haben. Bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Fragestellungen obliegt ihnen die streitrelevante Bewertung des Sachverhalts aus technischer Sicht und damit die Deutungs- und Interpretationshoheit hinsichtlich der Anforderungen zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.

An Sachverständige, die beispielsweise Gutachten zur Gefährdungsanalyse, zur Hygiene-Erstinspektion oder ähnliche Bewertungen erstellen, werden nicht nur hohe fachliche Anforderungen gestellt, sie unterliegen auch strengen rechtlichen Vorgaben.

Das dazu notwendige Fachwissen rund um die Hygiene in Trinkwasser-Installationen erfordert nicht nur tiefgreifende hygienisch-technische Kenntnisse, sondern auch ein umfassendes Verständnis für mikrobiologische und chemische Zusammenhänge, eine sichere Beherrschung der relevanten rechtlichen Grundlagen, Regelwerke sowie fachbezogenes Wissen zum Sachverständigenwesen.

Zur Erlangung eines Zertifikates zum „DVQST- qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene“ hat der Teilnehmende je nach mitgebrachtem Vorwissen die Teilnahme an verschiedenen Pflicht- und Wahlmodulen nachzuweisen. Die Basis-, Leistungs- und Fachmodule enthalten jeweils eine entsprechende Prüfung am Seminarende. Die erforderlichen Module sind der Tabelle im jeweils aktuellen DVQST-Seminarprogramm zu entnehmen.

Nach Abschluss der erforderlichen Module innerhalb von 2 Jahren und erfolgreich absolvierter Abschlussprüfung erhält der Teilnehmer die -Qualifizierungs-Urkunde zum DVQST-qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene.

Diese Geschäftsordnung legt das Verfahren des DVQST e.V. zur Überprüfung der Qualifikation und Zertifizierung von Personen als Sachverständige für Trinkwasserhygiene (DVQST-qualifizierter Sachverständiger für Trinkwasserhygiene) sowie deren Überwachung im Rahmen einer Personenzertifizierung fest. Das Überwachungsverfahren (siehe Abschnitt 3.7.1) stellt sicher, dass die Konformität mit den definierten Anforderungen auch langfristig gegeben ist.

Das modulare Ausbildungsprogramm und die Prüfung erbringen den Nachweis und bestätigen durch eine Urkunde, dass die durch den DVQST e.V. geprüften Personen über die zur sachverständigen Bewertung an einer Trinkwasser-Installation nötige Qualifikation und das erforderliche Fachwissen verfügen. Teilnehmer am Prüfungsverfahren müssen den Nachweis über die geforderten Voraussetzungen erbringen, ihre Fachkenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen einer Prüfung nachweisen und ihre Kenntnisse und Fertigkeiten durch geeignete Maßnahmen langfristig aufrechterhalten.

Die Prüfung als Nachweis der Qualifikation verpflichtet nicht zu einer Mitgliedschaft im DVQST e.V.

Mit dem Nachweis der Qualifikation besteht keine automatische Aufnahme als ordentliches Mitglied im DVQST e.V.

Personen, die ihre Qualifikation erfolgreich nachgewiesen haben, erhalten jedoch damit den Nachweis des überdurchschnittlichen Sachverstands im Bereich der Trinkwasserhygiene gem. § 3 a) Nr. 2 a. der Satzung des DVQST e.V. (Stand September 2022).

Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied muss beim Vorstand durch die Vorlage entsprechender Urkunden bzw. Fachkundenachweise sowie geeigneter Arbeitsproben aus der eigenen Sachverständigentätigkeit (Gutachten, Gefährdungsanalyse) schriftlich oder textlich beantragt werden. Ordentliche Mitglieder müssen unabhängig sein, können nicht als Vertreter juristischer Personen, Vereinigungen oder Unternehmen Mitglied sein und dürfen keine Interessen Dritter vertreten.

Ordentliche Mitglieder im DVQST e.V. müssen zudem über einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Trinkwasserhygiene verfügen und sich durch den Besuch von geeigneten Fortbildungsveranstaltungen fortlaufend und nachweislich auf dem aktuellen Wissensstand halten. Die ordentlichen Mitglieder des DVQST e.V. können tagesaktuell auf der Homepage des Vereins (https://www.dvqst.de/ueber-uns/sachverstaendigenverzeichnis) abgerufen werden.

1 Prüfungsgrundlagen

Die Grundlagen für die Prüfung und Zertifizierung bilden die nachstehend aufgeführten Dokumente.

Bei datierten Verweisen gilt nur die in Bezug genommene Fassung. Bei undatierten Verweisen gilt die jeweils aktuelle Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments einschließlich aller Änderungen:

  • diese Geschäftsordnung
  • das Seminarprogramm des DVQST e.V. mit
  • den allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie
  • die dazugehörige Gebührenordnung des DVQST e.V.

2 Zertifizierungsverfahren

Der DVQST-qualifizierte Sachverständige Trinkwasserhygiene (SV TWH DVQST) hat in den Bereichen der Trinkwasserhygiene und den Grundlagen des Sachverständigenwesens die erforderliche Qualifikation zur Bewertung von Trinkwasser-Installationen nachgewiesen.

Mit dem Nachweis dieser Qualifikation wird ihm bescheinigt, dass er u.a. für folgende Leistungen an der Trinkwasser-Installation befähigt ist:

  • Festlegung von Probenahmestellen für die Qualitätsüberwachung des Trinkwassers auf mikrobiologische und chemische Parameter
  • Prüfung der geplanten Ausführung der Trinkwasser-Installation aus hygienischen Gesichtspunkten einschließlich der Bedarfsermittlung
  • sachverständige Baubegleitung während der Ausführung
  • Hygiene-Erstinspektion vor der Erstbefüllung neu errichteter oder wesentlich geänderter Trinkwasser-Installationen nach VDI 6023-1 [4]
    Funktionsprüfung von Trinkwasser-Installationen zur Abnahme/Übergabe nach VOB/C [2]
  • Erarbeitung von Gefährdungsanalysen nach VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 [6] sowie der UBA-Empfehlung zur Erstellung einer Gefährdungsanalyse [3]
  • Erarbeitung einer Risikobewertung von Trinkwasser-Installationen im Sinne von Artikel 10 der EU-Richtlinie 2020/2184 [1]
  • Erstellung von Instandhaltungs- und Hygieneplänen nach VDI 3810-2/VDI 6023-3 [7]

Die nach den a.a.R.d.T. notwendigen Kenntnisse, die der Antragsteller im Rahmen der Prüfung nachweisen muss, können nicht umfassend durch Schulungen erworben werden (vgl. DIN EN ISO/IEC 17024 [9]). Die erforderliche Erfahrung kann nur durch umfangreiche, einschlägige und zeitnahe Berufserfahrung erworben werden.

Das Verfahren mündet in der Erteilung einer Qualifikations-Urkunde „DVQST-qualifizierter Sachverständiger Trinkwasserhygiene (SV TWH DVQST)“.

2.1 Antragstellung

Das Zertifizierungsverfahren beginnt mit einem formellen schriftlichen Antrag des Antragstellers beim DVQST e.V.

Der Antrag auf Zertifizierung als DVQST-qualifizierter Sachverständiger für Trinkwasserhygiene ist bei der

Geschäftsstelle des DVQST e.V.,
Bahnhofstrasse 2
74746 Höpfingen

Mail: info@dvqst.de
Tel.: 06283/3039855
Fax: 06283/3039925

zu stellen.

Dort können auch die entsprechenden Antragsunterlagen angefordert werden.

Das entsprechende Antragsformular ist auch Inhalt des DVQST-Seminarprogramms.

Der Antragsteller erkennt mit der Antragstellung die in dieser Geschäftsordnung genannten Prüf- und Zertifizierungsgrundlagen sowie die weiteren Anforderungen an.

2.2 Antragsunterlagen

Folgende Unterlagen sind dem Antragsformular mindestens beizufügen:

  • Antrag auf Qualifikations-Überprüfung; der Antrag muss vom Antragsteller vollständig ausgefüllt und rechtsgültig unterschrieben sein
  • Nachweis über eine einschlägige Berufsausbildung mit dem Schwerpunkt Trinkwasser, z.B. Meisterbrief im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, Ingenieur-Diplom bzw. Bachelor- oder Master-Urkunde einer einschlägigen Studienrichtung (i. d. R. gegeben bei Studiengängen der TGA, Umwelt- und Hygienetechnik, Versorgungstechnik, Energie- und Gebäudetechnik, Verfahrenstechnik, Zeugnis als staatlich geprüfter Techniker Sanitär-Heizung-Klima-Lüftung)

oder

  • Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des DVQST-Seminars B1 Grundlagen der Sanitärtechnik, technisch-physikalisches Basiswissen in Verbindung mit dem Nachweis von mindestens fünf Jahren Berufserfahrung in einer einschlägigen Tätigkeit mit dem Themenschwerpunkt Trinkwasser, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Dies ist nachzuweisen durch Tätigkeitsnachweise oder Arbeitszeugnisse, Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers oder Referenzen freiberuflicher Tätigkeiten.

Andere Berufsabschlüsse oder vergleichbare Fort- und Weiterbildungen können im Einzelfall als gleichwertig anerkannt werden. Die Nachweise über die Berufsqualifikation werden durch das Prüfungsgremium des DVQST e.V. geprüft.

Zusätzlich sind einzureichen:

  • Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Fortbildung nach VDI-MT 6023 Blatt 4 [8] Kat. A (vormals VDI/DVGW 6023 [5] Kat. A) eines VDI-Schulungspartners (DVQST-Seminar L1)
  • Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des DVQST-Seminars L4 Erstellung von Gefährdungsanalysen nach VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 [5]

(alternativ Seminar Gefährdungsanalyse der VDI Wissensforum GmbH)

  • Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des DVQST-Seminars F2 Mikrobiologische und chemische Parameter in der Trinkwasserhygiene
  • Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des DVQST-Seminars F3 Hygienische und technische Anforderungen an Trinkwasser-Installationen nach den a. a. R. d. T.
  • Nachweis über den erfolgreichen Abschluss von mindestens zwei Wahlpflicht-Modulen nach den DVQST-Seminarprogramm, z.B.
  • L5 Bestimmungsgemäßer Betrieb und Instandhaltung nach VDI 3810-2/VDI 6023-3 [7]
  • F1 Rechtliche Anforderungen in der Trinkwasserhygiene
  • F4 Hygiene-Erstinspektion
  • W2 Grund- und Aufbauseminar „Sachverständiger des Handwerks“ des IfS – Institut für Sachverständigenbildung (oder vergleichbar).

Für einen fristgerechten Ablauf ist es erforderlich, dass dem DVQST e.V. alle Unterlagen rechtzeitig, d. h. in der Regel mindestens acht Wochen vor Prüfungsbeginn, zur Überprüfung auf Zulassung zum Prüfungsverfahren vorliegen. Die eingereichten Unterlagen werden vertraulich behandelt.

2.3 Zulassung zur Prüfung

Die eingereichten Antragsunterlagen werden von der Geschäftsstelle des DVQST e.V. auf Vollständigkeit und vom Prüfungsgremium des DVQST e.V. auf Plausibilität geprüft. Bei unvollständigen bzw. nicht plausiblen Antragsunterlagen werden die erforderlichen Ergänzungen nachgefordert. Bei der Nachforderung wird eine Frist von vier Wochen zur Einreichung der vollständigen bzw. fehlenden Unterlagen gesetzt. Sollten nach Ablauf dieser Frist die Antragsunterlagen nicht vollständig so vorliegen, dass das Verfahren weitergeführt werden kann, wird der Antrag abgelehnt.

Die Zulassung des Antragstellers zur Prüfung erfolgt, wenn die Vorprüfung der eingereichten Antragsunterlagen positiv abgeschlossen wurde und die Anmeldung zur Prüfung schriftlich vorliegt.

Eine Ablehnung des Antrags auf Zulassung zur Zertifizierung wird dem Antragsteller ebenfalls schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

Die Zulassung zum Prüfungsverfahren erlischt oder wird abgelehnt, wenn:

  • der Antragsteller von seinem Antrag zurücktritt und dies dem DVQST e.V. schriftlich mitteilt
  • der Antragsteller trotz Zulassung zur Prüfung und ordnungsgemäß mitgeteiltem Prüfungstermin die Prüfung unentschuldigt nicht antritt
  • der Antragsteller durch die eingereichten Unterlagen die geforderten Voraussetzungen nicht nachweisen kann.

3 Prüfung

3.1 Allgemeines

Als Prüfung wird die Gesamtheit von Maßnahmen bezeichnet, mit denen durch den DVQST e.V. festgestellt wird, inwieweit ein Prüfungsteilnehmer über die für die Qualifizierung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt (Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, theoretische und praktische Prüfungsblöcke).

Alle im Zusammenhang mit dem Prüfungsgeschehen stehenden Informationen werden vom DVQST e.V. vertraulich behandelt.

Die Prüfungen erfolgen in deutscher Sprache durch vom DVQST e.V. benannte und anerkannte Prüfer.

Die Prüfung des Antragstellers wird von der Prüfungskommission durchgeführt. In der Prüfung wird festgestellt, ob der Prüfungsteilnehmer das erworbene notwendige Fachwissen besitzt und auf konkrete Sachverhalte des jeweiligen Fachgebietes anwenden kann.

Das Ergebnis der Prüfung wird von der Prüfungskommission dokumentiert und in Verbindung mit einer Empfehlung der Prüfungskommission zur Erteilung bzw. Nichterteilung der Qualifizierung zum Zweck der Entscheidung der DVQST Geschäftsstelle und dem Vorstand mitgeteilt.

3.2 Prüfungskommission

Die Prüfung auf Erfüllung der Anforderungen an die Qualifikation des Antragstellers zum DVQST-qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene ist von einer DVQST-Prüfungskommission durchzuführen.

Die Mitglieder und der Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Vorstand des DVQST e.V. berufen.

Der Vorstand des DVQST e.V. stellt durch die Berufung geeigneter Prüfer sicher, dass die Prüfer

  • die Geschäftsordnung kennen und verstehen
  • die Prüfverfahren kennen und anwenden können
  • in dem zu prüfenden Bereich kompetent sind
  • alle bekannten Interessenkonflikte identifiziert haben, um sicherzustellen, dass unparteiische Beurteilungen getroffen werden können.

3.3 Anforderungen an Prüfer

Prüfer müssen ordentliche Mitglieder im DVQST e.V. gem. § 3 der Satzung sein.

Zusätzlich müssen sie über theoretische Kenntnisse und eigene praktische Erfahrungen in der gerichtlichen und außergerichtlichen Bewertung von Trinkwasser-Installation beziehungsweise über Erfahrung im Prüfungswesen verfügen.

Die Prüfer müssen jeden möglichen Interessenkonflikt bei jedem Kandidaten unmittelbar gegenüber dem DVQST e.V. angeben, damit der DVQST e.V. ggf. Maßnahmen ergreifen und dokumentieren kann, die sicherstellen, dass Vertraulichkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Prüfung gewährleistet sind.

Der Prüfungskommission gehören mindestens drei und maximal sechs Personen an. Sie muss sich zusammensetzen aus:

  • mindestens einem Mitglied des Vorstands
  • mindestens zwei öffentlich bestellten und vereidigte Sachverständigen für das Fach- (IHK) oder Teilgebiet im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk (HWK) "Trinkwasserhygiene".

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind im Prüfungsprozess unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.

3.4 Überwachung der Prüfer

Die Prüfer müssen mit dem DVQST e.V. eine rechtlich durchsetzbare Vereinbarung schließen, die Vorkehrungen, einschließlich zu Vertraulichkeit und zu Interessenkonflikten, mit jeder Stelle abdeckt, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Zertifizierungsprozess durchführt.

Der DVQST e.V. überwacht die Leistungsfähigkeit der Prüfer sowie die Verlässlichkeit ihrer Urteilsfähigkeit (z. B. durch Vor-Ort-Beobachtung, Bewertungen der Berichte der Prüfer, Feedback von Kandidaten). Werden Mängel festgestellt, so werden Korrekturmaßnahmen ergriffen.

3.5 Aufgaben der Prüfungskommission

Der Ausschuss ist zuständig für:

  • Prüfung auf Plausibilität und die fachliche Bewertung der eingereichten Antragsunterlagen der Antragsteller
  • die Gesamtauswahl der Prüfungsfragen (Prüfungsfragenkatalog)
  • die Anleitung und Durchführung der Prüfungsteile
  • die Beurteilung der Einzelprüfungen und die Festlegung des Gesamtergebnisses einer Prüfung
  • die Dokumentation der Prüfungsergebnisse
  • die Formulierung der Empfehlung der Prüfungskommission an den Vorstand.

Die Prüfungskommission ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission.

3.6 Inhalt und Ablauf der Prüfung

Die Prüfung der Antragsteller wird von der Prüfungskommission durchgeführt. In der Prüfung wird festgestellt, ob der jeweilige Prüfungsteilnehmer das notwendige Fachwissen besitzen und auf konkrete Sachverhalte anwenden können.

Der Umfang der Prüfung besteht aus einem theoretisch-schriftlichen Teil, einem praktischen Teil und einem Fachgespräch (jeweils Einzelprüfungen).

Telekommunikation oder Internetnutzung ist nicht zugelassen.

3.6.1 Theoretisch-schriftliche Prüfung

Der theoretisch-schriftliche Teil der Prüfung legt den Schwerpunkt auf die spezifischen Inhalte gemäß den jeweils aktuellen a.a.R.d.T., enthält aber ebenfalls Fragen zum Grundlagenwissen und zum Sachverständigenwesen sowie zur Sachverständigentätigkeit.

Er umfasst Fragen aus den einschlägigen Fachbereichen

  • Mikrobiologie und Labor
  • Chemie und Korrosion
  • hygienisch-technische Anforderungen nach den a.a.R.d.T.
  • Sachverständigenwesen und -tätigkeit,

die in 60 Minuten schriftlich zu beantworten sind. Die Fragen sind überwiegend als „Multiple Choice“ angelegt, einzelne Fragen können eine Freitexteingabe beinhalten.

3.6.2 Praktische Prüfung

Die praktische Prüfung deckt die Tätigkeiten ab, die als DVQST-qualifizierter Sachverständiger für Trinkwasserhygiene auftreten können. Sie umfasst 60 Minuten, in denen der Antragsteller anhand von

  • Begutachtung einer am Prüfungsort vorhandenen Trinkwasser-Installation

oder

  • vorgelegter Fotodokumentation, ergänzender Hinweise, Analysebefunde und/oder Zeichnungen sowie ggf. weiteren Dokumenten und Messauswertungen

die nach VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 [6] für die Bewertung von Trinkwasser-Installationen erforderlichen Schritte erkennen, durchführen und schriftlich dokumentieren muss.

Als Hilfsmittel sind in der praktischen Prüfung nur zur Verfügung gestellte Unterlagen sowie etwaige bereitgestellte Geräte zugelassen.

Zur schriftlichen Ausarbeitung werden vorgefertigte Formblätter zur Verfügung gestellt.

3.6.3 Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung besteht aus einem 30-minütigen Fachgespräch. Themen und Fragen werden durch die Prüfer vorgegeben und beziehen sich nicht unmittelbar auf andere Prüfungsteile. Die Fragen sind vom Prüfungsteilnehmer frei zu beantworten.

3.6.4 Bewertung der Prüfungsergebnisse (Erst- und Wiederholungsprüfungen)

Die Prüfungsblöcke werden durch die Prüfungskommission des DVQST e.V. bewertet. Für ein Bestehen der Gesamtprüfung ist das Erreichen von jeweils mindestens 70 % der möglichen Punktzahl in den jeweiligen Prüfungsblöcken erforderlich.

Werden in einem Prüfungsblock weniger als 70 % der möglichen Punktzahl erreicht, so wird dieser Prüfungsblock als nicht bestanden bewertet.

Einzelne Grundsatzfragen können besonders gewichtet sein, diese sind dann besonders gekennzeichnet.

Das Ergebnis jedes Prüfungsteils lautet ausschließlich "bestanden" oder "nicht bestanden".

Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet:

  • "bestanden", wenn alle drei Prüfungsteile mit "bestanden" bewertet wurden
  • "nicht bestanden" in allen anderen Fällen.

Die Entscheidung über die Erteilung der Qualifizierungs-Urkunde erfolgt auf Grundlage des Prüfungsberichts der Prüfungskommission nach Eingang der Prüfungsunterlagen, den Ergebnissen und Empfehlungen der Prüfungskommission sowie unter Berücksichtigung der Einhaltung der Verfahrensschritte im Sinne dieser Geschäftsordnung. Nach positiver Entscheidung wird dem DVQST-qualifizierte Sachverständigen eine Qualifizierungs-Urkunde nach Abschnitt 3.7 ausgestellt.

3.6.5 Einsichtnahme

Der Antragsteller kann die Prüfungsunterlagen und die Bewertungen der Prüfungskommission einsehen. Die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen ist nur persönlich in der Geschäftsstelle des DVQST e.V. möglich und kann formlos innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beantragt werden. Zur Einsichtnahme wird die Geschäftsstelle mit dem Antragsteller und den weiteren Beteiligten einen Termin abstimmen. Zum Termin der Einsichtnahme müssen ein Mitglied des Vorstands sowie ein Mitglied der Prüfungskommission anwesend sein.

Es ist nicht zulässig Kopien, Ablichtungen oder Abbildungen der Prüfungsunterlagen anzufertigen oder elektronisch zu versenden.

3.6.6 Wiederholungsprüfung

Im Fall des Nichtbestehens eines Prüfungsteils kann der Antragsteller diese auf Antrag wiederholen. Der Antrag muss innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe des abschließenden Prüfungsergebnisses durch den DVQST e.V. (Datum der Mitteilung) bei der DVQST-Geschäftsstelle gestellt werden.

Die Terminierung der Wiederholungsprüfung erfolgt durch die DVQST-Geschäftsstelle in Absprache mit der Prüfungskommission und dem Antragsteller. Die Wiederholungsprüfung muss in der Regel spätestens 1 Jahr nach Nichtbestehen der Prüfung stattfinden.

Die Wiederholung der Prüfung umfasst den Prüfungsteil oder die Prüfungsteile, der oder die als "nicht bestanden" bewertet wurde(n).

Wird die Wiederholungsprüfung wiederum als "nicht bestanden" bewertet, so ist auf schriftlichen Antrag des Teilnehmers eine erneute Prüfung möglich (siehe Abschnitt 2.3).

3.7 Qualifizierungs-Urkunde

Auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse und der Eingangsvoraussetzungen entscheidet der DVQST e.V. über die Vergabe/Nichtvergabe und Nutzung der Qualifizierungs-Urkunde „DVQST-qualifizierter Sachverständiger für Trinkwasserhygiene“. Bei Entscheidung auf Nichtvergabe der Qualifizierungs-Urkunde ist diese Entscheidung dem betreffenden Teilnehmer schriftlich mit Begründung der Nichtvergabe durch den DVQST e.V. mitzuteilen.

Bei positiver Entscheidung wird die Qualifizierungsurkunde unter dem Datum der Entscheidung auf den Namen des Teilnehmers durch den DVQST e.V. ausgestellt. Sie wird vom Vorstand des DVQST e.V. unterzeichnet, mit dem Stempel des Vereins versehen und dem Teilnehmer innerhalb von ca. sechs Wochen nach Ablegung der Prüfung, in der Regel auf dem Postweg, übergeben.

Der DVQST-qualifizierte Sachverständige für Trinkwasserhygiene ist berechtigt, die Qualifizierungs-Urkunde sowie die Bezeichnung „DVQST-qualifizierter Sachverständiger für Trinkwasserhygiene“ für gutachterliche Tätigkeiten im Anwendungsbereich einer Sachverständigentätigkeit im Bereich Trinkwasser/Trinkwasserhygiene zu verwenden.

3.7.1 Gültigkeit

Die Qualifizierungs-Urkunde gilt unter Erfüllung der nachfolgend definierten Anforderungen zum Erhalt der Qualifikation unbefristet.

Um die Gültigkeit der Qualifizierungs-Urkunde aufrechtzuerhalten, hat der Inhaber spätestens alle fünf Jahre, erstmalig im fünften Jahr nach der Prüfung, nachzuweisen, dass seine Kenntnisse und Fertigkeiten jeweils aktuell sind und er regelmäßig sachverständige Tätigkeiten im Bereich der Trinkwasserhygiene ausführt.

Zu diesem Zweck hat der DVQST-qualifizierte Sachverständige für Trinkwasserhygiene geeignete Nachweise über theoretische und/oder praktische Tätigkeiten beim DVQST e.V. einzureichen, z. B.:

  • schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Inhaber der Qualifizierungs-Urkunde in der zurückliegen-den Zeit im Wesentlichen im einschlägigen Bereich tätig war
  • Referenzliste über Projekte, bei denen der Inhaber der Qualifizierungs-Urkunde eingesetzt wurde (Referenzliste mit Angaben bezüglich Auftraggeber, Projektbeschreibung, Verantwortungsbereich, Zeitraum etc.), bzw. Dokumentation der Tätigkeiten an Trinkwasser-Installationen
  • Empfehlungsschreiben von Auftraggebern, Partnern etc.
  • schriftliche Arbeiten (z. B. Gutachten, Referententätigkeiten, wissenschaftliche Vorträge und Veröffentlichungen) im Rahmen der Tätigkeit als DVQST-qualifizierter Sachverständiger für Trinkwasserhygiene

Zusätzlich sind Nachweise zu erbringen über die Teilnahme an mindestens fünf geeigneten Lehrgängen, Fort- oder Weiterbildungen etc., um die Fachkenntnisse aufrecht und aktuell zu halten und sich speziell über Entwicklungen auf dem Gebiet der Trinkwasserhygiene auf dem Laufenden zu halten (z.B. VDI Fachkonferenz Trinkwasser, Expertenforen, DVQST Sachverständigentagung o.ä.).

Werden die Bedingungen zur Aufrechterhaltung der Qualifikation inhaltlich und termingemäß erfüllt, behält die Qualifizierungs-Urkunde ihre Gültigkeit.

Der DVQST e.V. bewertet aufgrund aller vorliegenden Nachweise, ob der DVQST-qualifizierte Sachverständiger für Trinkwasserhygiene eine ausreichende Praxiserfahrung hat und ob er sich in den vergangenen Jahren über Entwicklungen auf dem Gebiet der Trinkwasserhygiene weitergebildet hat.

Alle Informationen aus vorgelegten Dokumenten und Nachweisen werden vom DVQST e.V. und den vom DVQST e.V. beauftragten Prüfern vertraulich behandelt.

Sofern die eingereichten Nachweise als nicht ausreichend bewertet werden, behält sich der DVQST e.V. das Recht vor, eine erneute Prüfung der Kompetenz des Qualifikations-Inhabers nach Abschnitt 3.6 zu fordern.

3.7.2 Erlöschen der Qualifikation

Die Qualifikation als DVQST-qualifizierter Sachverständiger wird durch den DVQST e.V. zurückgezogen, wenn

  • die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Qualifikation nicht mehr erfüllt sind
  • ein DVQST-qualifizierter Sachverständiger die Durchführung der 5-jährlichen Überwachung (s. Abschnitt 3.7.1) nicht ermöglicht hat
  • bei einer außerplanmäßigen Prüfung (s. Abschnitt  3.7.3) die Voraussetzungen für die Qualifizierung nicht in vollem Umfang nachgewiesen wurden
  • ein Verstoß gegen die Grundsätze für die Tätigkeit unabhängiger und unbefangener Sachverständiger vorliegt (s. DIN EN 16775 [10])
  • die Qualifizierung als DVQST-qualifizierter Sachverständiger missbräuchlich verwendet wurde

Vor der Zurückziehung des Zertifikats erhält der DVQST-qualifizierte Sachverständige für Trinkwasserhygiene Gelegenheit zur Stellungnahme.

Ist ein Zertifikat zurückgezogen, so darf der DVQST-qualifizierte Sachverständige nach Eingang der ihm durch eingeschriebenen Brief übermittelten Nachricht über die Zurückziehung der Qualifizierungs-Urkunde keine weitere Verbreitung von Druckschriften, Werbung, textliche oder elektronische Informationen verbreiten, die auf die DVQST-Anerkennung hinweisen. Jede Nutzung der Urkunde und der Bezeichnung als „DVQST-qualifizierter Sachverständiger für Trinkwasserhygiene“ muss mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zurückziehung des Zertifikats eingestellt werden.

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Zurückziehung behält sich der DVQST e.V. vor rechtliche Schritte zur unverzüglich einzuleiten.

3.7.3 Außerplanmäßige Prüfung

Der DVQST e.V. ist jederzeit berechtigt, festzustellen, ob die Voraussetzungen, nach denen die Qualifizierung und Anerkennung als DVQST-qualifizierter Sachverständiger erfolgt ist, noch gegeben sind.

Die ordnungsgemäße Verwendung der Qualifizierungs-Urkunde sowie der Bezeichnung als „DVQST-qualifizierter Sachverständiger für Trinkwasserhygiene“ wird durch den DVQST e.V. überwacht.

Bei Erkennen unkorrekter oder missbräuchlicher Verwendung einer Qualifizierungs-Urkunde hat der DVQST e.V. die erforderlichen Maßnahmen (z. B. Sonderprüfungen), ggf. rechtliche Schritte zur Beseitigung der Beanstandung unverzüglich einzuleiten.

Dem DVQST-qualifizierten Sachverständigen Trinkwasserhygiene wird im Falle einer Anordnung zu einer außerplanmäßigen Prüfung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Eine außerplanmäßige Prüfung kann z.B. durchgeführt werden:

  • Wenn sich Informationen ergeben, die bei rechtzeitigem Bekanntwerden zur Antragstellung zu einer Nichtzulassung geführt hätten
  • bei festgestellten Mängeln im Rahmen der Sachverständigentätigkeit,
  • auf zu begründende Anordnung des DVQST e.V., falls der DVQST e.V. zu der Annahme kommt, dass ein Inhaber der Qualifizierungs-Urkunde dem Anspruch an die Qualität nicht oder nicht mehr ausreichend gerecht wird,
  • auf Antrag Dritter, wenn für diese ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Marktgeschehens in wettbewerblicher oder qualitativer Art vorliegt.

Über die Anträge entscheidet der Vorstand des DVQST e.V. auf Grund einer Plausibilitätsprüfung mit der Prüfungskommission.

Art und Weise einer solchen Prüfung aus besonderem Anlass legt der Vorstand des DVQST e.V. mit der Prüfungskommission fest.

Werden bei einer vom DVQST e.V. in Auftrag gegebenen Sonderprüfung Mängel festgestellt, hat der Inhaber der Qualifizierungs-Urkunde die Kosten der außerplanmäßigen Prüfung zu tragen.

Werden bei außerplanmäßigen Prüfungen auf Antrag Dritter keine Mängel festgestellt, gehen die Kosten zu Lasten der antragstellenden dritten Stelle.

Der DVQST e.V. ist berechtigt, im Rahmen der außerplanmäßigen Prüfung vollständige Unterlagen zu den in Rede stehenden Mängel anzufordern und die sachgerechte Verwendung der Urkunde sowie der Bezeichnung zu überprüfen. Alle Informationen aus Prüfberichten, Kundenunterlagen etc. werden vertraulich behandelt.

3.8 Änderungen

Jede Änderung der persönlichen Daten eines DVQST-qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene bezüglich der Anschrift und/oder eines Anstellungsverhältnisses sowie alle wichtigen Änderungen, die die Qualifizierung betreffen ist der DVQST-Geschäftsstelle umgehend mitzuteilen.

4 Kosten

Die Kosten für die jeweiligen Pflicht- und Wahlpflichtmodule sowie für die Prüfung und ggf. Wiederholungsprüfung richten sich nach dem jeweils aktuellen Seminarprogramm des DVQST e.V.

Die Qualifizierungs-Urkunde wird erst gültig, wenn die hierfür bestimmten Seminar- und Prüfungsgebühren entrichtet wurden.

5 Haftung und Beschwerde

Die Haftung des DVQST e.V. und seiner Mitarbeiter infolge Erteilung, Nichterteilung, Entziehung oder Nichtentziehung der Qualifizierungs-Urkunde als DVQST-qualifizierter Sachverständiger für Trinkwasserhygiene ist ausgeschlossen, sofern dem DVQST e.V. oder seinen Mitarbeitern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

5.1 Beschwerdeverfahren

Gegen Nichterteilung oder Entzug der Qualifizierungs-Urkunde ist der Einspruch bei der DVQST-Geschäftsstelle möglich. Der Einspruch muss dort mit Einschreiben mit Rückschein binnen eines Monats ab Zustellung der Entscheidung eingehen.

Beschwerden zum Prüfungsverfahren werden von einem Beschwerdegremium behandelt. Dieses setzt sich zusammen aus einem Vertreter der der Prüfungskommission, einem Mitglied des Vorstands des DVQST e.V. sowie einem Vertreter des Beschwerdeführers. Bei der Beurteilung der Beschwerde werden die dokumentierten Ergebnisse des durchgeführten Prüfungsverfahrens berücksichtigt.

Das Beschwerdegremium des DVQST e.V. trifft eine Entscheidung und gibt dem Beschwerdeführer diese innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Beschwerde schriftlich bekannt. Die Entscheidung des Beschwerdegremiums ist bindend.

6 Literaturnachweise

[1] RICHTLINIE (EU) 2020/2184 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

[2] Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden DIN 18381, Ausgabe September 2019.

[3] Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung, Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen vom 14. Dezember 2012.

[4] VDI 6023 Blatt 1 – Hygiene in Trinkwasser-Installationen Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung, Ausgabe September 2023.

[5] VDI/DVGW 6023 – Hygiene in Trinkwasser-Installationen Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung, Ausgabe 2013

[6] VDI/BTGA/ZVSHK 6023 – Hygiene in Trinkwasser-Installationen, Blatt 2: Gefährdungsanalyse, Ausgabe Januar 2018

[7] VDI 3810 – Betreiben und Instandhalten von gebäudetechnischen Anlagen, Blatt 2: Sanitärtechnische Anlagen/VDI 6023 – Hygiene in Trinkwasser-Installationen, Blatt 3: Betrieb und Instandhaltung, Mai 2020

[8] VDI-MT 6023 Blatt 4 Hygiene in Trinkwasser-Installationen - Qualifizierungen für Trinkwasserhygiene, Ausgabe 09-2022

[9] DIN EN ISOIEC 17024 Konformitätsbewertung - Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren (ISO/IEC 17024:2012); Deutsche und Englische Fassung EN ISO/IEC 17024:2012

[10] DIN EN 16775 Sachverständigentätigkeit – allgemeine Anforderungen An Sachverständigenleistungen; dt. Fassung EN 16775:2015