Innenbeschichtung von Rohrleitungen einer Trinkwasserinstallation
Stand: Juli 2025
Die Rohrinnensanierung – egal ob mittels Epoxidharz oder anderen reaktiven Komponenten –
ist nach Aussage der obersten Fachbehörde (Umweltbundesamt) verfahrensbedingt mit
potenziellen Risiken für Verbraucherinnen und Verbraucher verbunden. Die Beschichtungen
können beispielsweise Ausgangsstoffe, Reaktionsstoffe sowie Verunreinigungen wieder in das
Trinkwasser abgeben (Migration). Einige der Substanzen, die potenziell ins Trinkwasser
übergehen können, haben bei Überschreitung zulässiger Konzentrationen eine gesundheits-
schädigende Relevanz.
Insofern würde der Einsatz einer Rohrinnenbeschichtung dem Besorgnisgrundsatz nach
Infektionsschutzgesetz widersprechen.
Haftungsfragen zu Sachverständigen-Gutachten im Kontext zur Trinkwasserhygiene
Stand: 19. April 2025
Wenn ein Sachverständiger Gutachten vorlegt, so kann das unter Umständen hohe Kosten und rechtliche Konsequenzen für Planer, Errichter und Betreiber, möglicherweise sogar gesundheitliche Aspekte für Nutzer mit sich bringen. Demzufolge trägt der Sachverständige eine enorm hohe Verantwortung für die Auswirkungen seiner Arbeit.
Hierbei stellt sich jedoch unmittelbar die Frage, in welchem Umfang und wie lange haftet denn der Sachverständige dafür? Gibt es eine Gewährleistungsfrist? Was ist, wenn eine Handlungsempfehlung nicht den gewünschten Erfolg bringt?
Zur Beantwortung dieser Fragen gibt es verschiedene Aspekte zu betrachten, wie beispielsweise die Arten des Fehlverhaltens, verschiedene Rechtsgebiete und auch Verjährungsfristen.
Trinkwasserhygiene an Sicherheitsnotduschen
Stand: 10. September 2024
Damit nichts ins Auge geht
Hauptzweck von Notduschen mit Anschluss an die Trinkwasserinstallation ist es, sofort eine ausreichende Menge Trinkwasser zu liefern, so dass ein Körper bei einem Brand oder nach dem Kontakt mit gesundheitsgefährlichen Substanzen oder nach Verbrennungen geduscht werden kann. Körpernot- und Augenduschen sind damit als Entnahmestellen für Trinkwasser nach § 10 TrinkwV unverzichtbare Nothilfeeinrichtungen und unterliegen auch insbesondere sämtlichen hygienischen Anforderungen, da verunreinigtes oder kontaminiertes Wasser auch bei zeitnaher medizinischer Versorgung zu schweren Infektionen führen kann.
Planern und Installateuren im SHK-Bereich kommt hier eine besondere Verantwortung zu, da sie die wesentlichen rechtlichen und hygienischen Anforderungen kennen und beachten müssen, damit im Notfall aus Sicherheitsnotduschen auch jederzeit einwandfreie Wasserqualität entnommen werden kann.
Neue Trinkwasserverordnung 2023
Stand: Mai 2023
Die hygienisch unbedenkliche Trinkwasserinstallation ist für Sachverständige, Planer, Installateure, FM-Unternehmen, Labore, Gesundheitsämter und Betreiber Tagesgeschäft. Umso wichtiger ist es, auf dem Laufenden zu sein, was die Trinkwasserverordnung betrifft. Mit der Aktualisierung der Trinkwasserverordnung und der VDI 6023 kommt im Jahr 2023 einiges auf die Fachleute zu. Als rechtliche Grundlage für die Anforderungen an Trinkwasser definiert die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) verbindliche Kriterien und Grenzwerte in Bezug auf die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Das geänderte Infektionsschutzgesetz (Stand 2022) sowie die neu in Kraft getretene Trinkwasserverordnung (Stand 2023) beinhalten zum Teil wesentliche Verschärfungen dieser Anforderungen sowie neue und geänderte Begrifflichkeiten.
Am 31. März 2023 wurde die 2. Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung mit geringen Änderungen im Bundesrat verabschiedet. Sie wird kurzfristig in Kraft treten. Die neue Trinkwasserverordnung setzt verschiedene Anforderungen der seit 2021 geltenden EU-Trinkwasserrichtlinie um. Bereits im Vorfeld wurde sie in Fachkreisen intensiv diskutiert, die verabschiedete Version wirft jedoch nicht wenige Fragen auf. Der DVQST stellt sich diesen aktuellen Fragen in der DVQST FP-04-2023.
Anforderungen an Gutachten zur Gefährdungsanalyse/Risikoabschätzung nach TrinkwV §51 Absätze 1 und 2 und die erforderlichen Qualifikationen der durchführenden Sachverständigen nach VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 sowie der UBA-Empfehlung für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß TrinkwV vom 14.12.2012.
Das Erreichen des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen ist ein eindeutiger Hinweis auf technische und/oder betriebstechnische Mängel in der betreffenden Trinkwasserinstallation. Entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel müssen unverzüglich vom Betreiber eingeleitet werden. Dazu gehört grundsätzlich die hygienisch-technische Überprüfung der Trinkwasserinstallation im Sinne einer Gefährdungsanalyse/Risikoabschätzung. Die Definition einer Gefährdungsanalyse/Risikoabschätzung nach § 51 Abs. 2 TrinkwV beinhaltet bereits im Wortlaut eine (hygienisch/technische) Analyse möglicher Gefährdungen für die jeweiligen Nutzer, die sich aus den individuellen technischen und betriebstechnischen Gegebenheiten einer Trinkwasserinstallation ableiten lassen. Grundlage einer solchen Gefährdungsanalyse/Risikoabschätzung muss eine persönliche Inaugenscheinnahme (Ortsbesichtigung) eines Sachverständigen sein.
Diese im März 2024 aktualisierte Fachpublikation soll für Betreiber, Behörden und Labore als Hilfestellung zur Bewertung einer vorgelegten oder angebotenen Gefährdungsanalyse/Risikoabschätzung dienen. Auch auf die Auswahlkriterien eines Sachverständigen zur Durchführung von Gefährdungsanalysen/Risikoabschätzungen wird eingegangen. Voraussetzungen, Bedingungen und Anforderungen werden in der Fach-Publikation verständlich und strukturiert mit Hilfe einer Checkliste erläutert.